AGB

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.01 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firmen Norbert Wittstock GmbH und Reinhard Kadach GmbH & Co. KG (im Folgenden mit Verkäuferin bezeichnet) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden mit Käufer bezeichnet).

1.02 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Verkäuferin nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Käufer die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Liefer-bedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher der Verkäuferin schriftlich gegenüber anzuzeigen.

1.03 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen nachfolgende Bedingungen zugrunde, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. Angebot

2.01 Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für die Verkäuferin erst bindend, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.02 Mündliche Zusagen der Verkaufsangestellten/Außendienstmitarbeiter sind in jedem Falle unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

2.03 Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Ware der Verkäuferin beruhen auf den Angaben des jeweiligen Herstellers, für die keine Haftung übernommen wird, und erfolgen nach bestem Wissen; sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft im Rechtssinne dar. Sie geben nur Erfahrungswerte wieder, die regelmäßig nicht als gesichert gelten; sie begründen keine Ansprüche gegen die Verkäuferin. Der Käufer wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

2.04 Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen auch aus der Werbung der Verkäuferin, Maß- und Gewichtsangaben, technische Daten sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen sind nur dann vertragliche Beschaffenheitsmerkmale, wenn diese von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

3. Lieferfristen

3.01 Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Einhaltung gesondert vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

3.02 Gesondert vereinbarte Lieferfristen gelten stets vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses der Verkäuferin oder ihres Zulieferers liegen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Aussperrungen oder sonstigen Betriebsstörungen, sowie bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der Rohmaterialien gleich aus welchem Grunde. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages erheblich einwirken, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist angemessen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

3.03 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne des Absatz 3.02 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Verkäuferin so erheblich einwirken, dass diese ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in angemessener Zeit erfüllen kann, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wechselseitige Ansprüche der Verkäuferin und des Käufers aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ausgeschlossen, sowie Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund. Bereits gewährte Leistungen sind zu erstatten.

3.04 Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen, ist die Verkäuferin berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Verweigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wodurch bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

4. Versand und Gefahrübergang

4.01 Der Versand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager oder ab Lieferwerk auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Käufers abgeschlossen. Mit der Absendung der Lieferung gilt die Lieferverpflichtung der Verkäuferin als erfüllt.

4.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen für Teillieferungen können von der Verkäuferin in angemessenem Umfang in Rechnung gestellt werden.

4.03 Verzögert der Käufer die Annahme der Lieferung, so ist er zum Ersatz der durch die Verzögerung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Weitergehende rechtliche Konsequenzen aus der Annahmeverzögerung bleiben unberührt, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

4.04 Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung der Ware wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.05 Bei Abrufaufträgen, die nicht innerhalb der vereinbarten oder einer von uns festgesetzten, angemessenen Frist abgerufen werden, steht es der Verkäuferin frei, nach vorheriger Ankündigung von dem Vertrag unter Berechnung des Schadensersatzes für entgangenen Gewinn zurückzutreten oder die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Nach Ablauf der Frist lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.01 Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Fracht und Verpackung sowie zuzüglich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer.

5.02 Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten der Verkäuferin sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten ist die Verkäuferin – soweit keine Festpreisvereinbarung vorliegt – zur Weitergabe dieser Kostenerhöhung an den Käufer berechtigt. Bei Überschreitung einer mit dem Käufer vereinbarten Abnahmefrist ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zu berechnen, und zwar auch dann, wenn ursprünglich ein Festpreis vereinbart wurde.

5.03 Zahlungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Skonto rein netto Kasse zu leisten. Die Verkäuferin ist berechtigt, Vorauszahlungen in bar zu verlangen oder die Sendung per Nachnahme zu versenden.

5.04 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder Leistungsverweigerungsrechtes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

6. Zahlungsverzug

6.01 Bei Nichteinhaltung des vertraglichen Zahlungsziels kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Benachrichtigung bedarf; der Käufer verzichtet auf eine Mahnung.

6.02 Die Verkäuferin ist berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen.

6.03 Ist der Käufer mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 10 Tage in Verzug geraten, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eingetreten, so werden alle Forderungen der Verkäuferin aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Käufer sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe enden. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Ferner ist die Verkäuferin dazu berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern, oder nur noch gegen Vorkasse zu erbringen, solange sich der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

7. Eigentumsvorbehalt

I. Allgemeines

7.01 Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung in Haupt- und Nebensache Eigentum der Verkäuferin.

Bei bestehender ständiger Geschäftsverbindung mit dem Käufer gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch für zum Zeitpunkt der Lieferung noch offenstehende Forderungen aus früheren Lieferungen, beschränkt auf den Wert dieser Forderungen.

7.02 Bei Pfändungen, der Geltendmachung von Pfandrechten oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer haftet der Verkäuferin für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).

7.03 Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, zur Verbindung und zur Vermischung der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur unter den nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

7.04 Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die durch seine Verarbeitung entstandene Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MWSt) der von der Verkäuferin gelieferten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung an die Verkäuferin ab.

7.05 Der Käufer tritt der Verkäuferin mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bis zum Widerruf durch die Verkäuferin ist der Käufer auf eigene Kosten zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt und verpflichtet. Der Käufer wird Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Verkäuferin weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Verkäuferin berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Verkäuferin nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Verkäuferin die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

II. Ergänzende Regelungen für den Maschinenvertrieb

7.06 Der Käufer ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Verkäuferin auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Käufers als an die Verkäuferin abgetreten.

8. Gewährleistung

I. Allgemeines

8.01 Die Verkäuferin gewährt dem Käufer eine 12-monatige Gewährleistungsfrist.

8.02 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde. Etwaig festgestellte Mängel oder Fehllieferungen sind der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich um verborgene Mängel, so sind diese ebenfalls unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Tagen nach deren Entdeckung gegenüber der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen. Ist der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes, so hat dieser einen offensichtlichen Mangel binnen zwei Wochen nach Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung der Verkäuferin und sonstige Mängel binnen zwei Wochen nach deren Entdeckung gegenüber der Verkäuferin schriftlich zu rügen, anderenfalls ist die Verkäuferin von ihren Gewährleistungspflichten befreit.

8.03 Verzögert sich die Zustellung der Ware an den Käufer aus Gründen, die nicht die Verkäuferin zu vertreten hat, so erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang auf den Käufer bzw. der Mitteilung der Verkäuferin an den Käufer, dass die Ware zum Abruf zur Verfügung steht (vgl. 4.04).

8.04 Handelsübliche Toleranzen bezüglich, Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (vgl. 2.03).

8.05. Ist die Mängelrüge begründet und fristgerecht vorgebracht, so hat die Verkäuferin das Recht wahlweise zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Beseitigung des Rechtsmangels (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist. Der Käufer hat mindestens zwei Nachbesserungs-/Nachlieferungsversuche zu dulden. Bei einem Fehlschlagen dieser Bemühungen, oder wenn diese unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufvertragspreises zu. Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu mit Ausnahme der Ansprüche, die nachfolgend in Absatz 8.11 geregelt sind.

8.06 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihr gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.

8.07 Für Folgen und Schäden, die daraus resultieren, dass der Käufer oder ein Dritter unsachgemäße oder ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin Veränderungen der gelieferten Ware vorgenommen hat, ist eine Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen.

8.08 Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Ware durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ist eine Haftung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf das Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen sind.

8.09 Das Recht des Käufers, Ansprüche aus angezeigten Sach- und Rechtsmängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen in zwölf Monaten vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

8.10 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und in den Fällen, in denen aufgrund des Produktgesetzes bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Er gilt ferner nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Verkäuferin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

II. Ergänzende Regelungen für den Maschinenvertrieb

8.11 Für Mängel des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die Verkäuferin, soweit von ihren Zulieferern eine Gewähr- oder Garantieleistung übernommen wird. Gebrauchte Gegenstände und Vorführgegenstände sind grundsätzlich von Gewähr- und Garantieleistungen ausgeschlossen.

8.12 Im Falle berechtigten Mängelrügen steht dem Käufer das Recht nach Wahl der Verkäuferin auf Ausbesserung oder Ersatzlieferung des beanstandeten Teiles zu. Abweichend von 8.05 hat der Käufer dabei mindestens vier Nachbesserungs-/Nachlieferungsversuche zu dulden. Bei einem Fehlschlagen dieser Bemühungen, oder wenn diese unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere solche auf Ersatz von Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.

8.13 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können unter Berücksichtigung der Ziffer 8.11 nur dann gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei der Verkäuferin eintrifft. Beanstandungen sind schriftlich zu erheben. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist.

8.14 Verzögert sich die Zustellung, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme der Ware an den Käufer aus Gründen, die nicht die Verkäuferin zu vertreten hat, so erlöschen etwaige Gewähr- oder Garantieleistungen binnen der von ihnen geregelten Frist nach Gefahrenübergang auf den Käufer (vgl. 4.04)

8.15 Für Folgen und Schäden, die daraus resultieren, dass der Käufer oder ein Dritter unsachgemäße oder ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin Veränderungen an dem Liefergegenstand oder Instandsetzungsarbeiten an diesem vorgenommen hat, ist eine Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen.

8.16 Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse ist eine Haftung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf das Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen sind.

8.17 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Verkäuferin die Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Hinsichtlich dieser Kosten werden sich Käufer und Verkäuferin abstimmen. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten.

8.18 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist von 12 Monaten für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

9. Schutzrechte

9.01 Der Käufer haftet der Verkäuferin für die Freiheit der im Auftrag gegebenen Lieferungen von Schutzrechten Dritter, stellt die Verkäuferin von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Verkäuferin darf Lieferungen, Herstellungen und sonstige Arbeiten sofort einstellen, wenn ein Dritter entgegenstehende Schutzrechte geltend macht und zwar ohne Prüfung der Rechtslage.

9.02 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, gelieferter Software und anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der §§ 69 a ff UrhG bearbeitet werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag vom Käufer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche - Rücktritt vom Vertrag

10.01 Im Falle der Unmöglichkeit gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei einer von der Verkäuferin leicht oder grob fahrlässig verschuldeten Unmöglichkeit dem Käufer lediglich das Rücktrittsrecht zusteht.

Gerät die Verkäuferin mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden.

10.02 Weitergehende Ansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzug, Schlechterfüllung, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzug oder positiver Vertragsverletzung, sind in gesetzlich zugelassenem Umfang ausgeschlossen.

Soweit in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder in den vorstehenden Regelungen nicht ausdrücklich vorgesehen, ist der Käufer nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dies gilt insbesondere für Verträge, wenn sich die Verkäuferin dem Käufer gegenüber zur Herstellung und Lieferung spezieller, insbesondere nicht vertretbarer Waren verpflichtet hat ( individualisierte Anfertigungen / Sonderanfertigungen). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

11. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit

11.01 Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen, einschließlich der Ansprüche aus Schecks und Wechseln, sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich Reinbek.

11.02 Für das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich des Eigentumsüberganges und des Eigentumsvorbehaltes gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

11.03 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

Norbert Wittstock GmbH

Reinhard Kadach GmbH & Co. KG